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Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismusverordnung - AusglMechV)

V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2101 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 13; FNA: 754-22-2 Energieversorgung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 64 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:


§ 1 (aufgehoben)







§ 2 Vermarktung



1Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach den § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis § 32 sowie den §§ 37 bis 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder untertägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. 2Sie haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. 3Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Übermittlungspflichten einzuhalten.




§ 3 EEG-Umlage



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus

1.
der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und

2.
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Berechnung.

(2) Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben; § 66 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.

(3) Einnahmen sind

1.
Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen Vermarktung nach § 2,

2.
Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage,

2a.
Einnahmen aus Zahlungen nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 57 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,

3.
Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5,

4.
Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,

5.
Einnahmen nach § 57 Absatz 5 oder § 62 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Absatz 6 und

6.
Einnahmen aus Zahlungen nach § 17d Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(4) Ausgaben sind

1.
finanzielle Förderungen nach den §§ 19, 52, 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

1a.
(aufgehoben)

1b.
Zahlungen nach § 57 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2.
Rückzahlungen nach Absatz 6,

3.
Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5,

4.
notwendige Kosten für den untertägigen Ausgleich,

5.
notwendige Kosten aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,

6.
notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen und untertägigen Prognosen.

(5) 1Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. 2Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat.

(6) Entstehen in Folge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 60 Absatz 1 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 73 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden.

(7) 1Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Berechnung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. 2Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.




§ 4 Prognose der Einnahmen und Ausgaben



1Die Prognosen nach § 3 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. 2Für die Prognose der Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 3Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres.




§ 5 Beweislast



Ist die Erforderlichkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.


§ 6 (aufgehoben)







§ 7 Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende Angaben in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

1.
die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben; Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind nach vortägiger und untertägiger Vermarktung aufzuschlüsseln; ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 7 gesondert auszuweisen,

2.
die am vortägigen Spotmarkt einer Börse vermarkteten Strommengen aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Wind, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; ab dem 1. Januar 2013 ist zudem bei der Technologiegruppe Wind zwischen Strom nach den §§ 49 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aufzuschlüsseln, und

3.
die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres übermitteln.




§ 8 (aufgehoben)







§ 9 (aufgehoben)







§ 10 Bilanz der Wälzung durch die Bundesnetzagentur



Die Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben nach § 7 Absatz 2 eine zusammengefasste Bilanz und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener Form auf ihren Internetseiten.




§ 11 Verordnungsermächtigung



Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

1.
die Anforderungen an die Vermarktung der Strommengen, insbesondere den Handelsplatz, die Prognoseerstellung, die Beschaffung der Ausgleichsenergie, die Transparenz- und die Mitteilungspflichten,

2.
die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwendenden Zinssatzes,

3.
die Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms,

4.
die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Dritten zu den Übertragungsnetzbetreibern, und

5.
das Verfahren zur Zahlung der EEG-Umlage von Eigenversorgern im Sinne des § 91 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, auch unter Einbeziehung der Verteilernetzbetreiber, und die notwendigen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

zu regeln.




§ 12 (aufgehoben)







§ 13 Inkrafttreten


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2009 AusglMechV

(1) Die §§ 3, 4, 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und die §§ 7 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2009.