Auf Grund des §
10a Absatz 9 des
Kreditwesengesetzes, der durch Artikel
1 Nummer 13 des Gesetzes vom
17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit §
1 Nummer 5 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom
21. April 2008 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Die
Konzernabschlussüberleitungsverordnung vom
12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unrealisierte Gewinne und nicht erfolgswirksam verbuchte unrealisierte Verluste auf Kredite, sonstige Forderungen, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere dieser Kategorie bleiben bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach §
10a Absatz 7 in Verbindung mit §
10 Absatz 2 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes unberücksichtigt."
- 2.
- Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Anwendungsbestimmung
§ 2 Absatz 3 in der ab dem 25. Juli 2009 geltenden Fassung ist erstmals bereits für die aufsichtlichen Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2009 anzuwenden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2009.