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Bekanntmachung - Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BTÄndB k.a.Abk.)


Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 2. Juli 2009 GO-BT § 38, § 78, § 80a (neu)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 230. Sitzung am 2. Juli 2009 beschlossen, die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1712), wie folgt zu ändern:

a)
§ 38 wird wie folgt geändert:

1.
Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung der Ordnung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus."

2.
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

3.
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

b)
Dem § 78 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Wird im Ältestenrat vorab vereinbart, anstelle einer Aussprache die schriftlichen Redetexte zu Protokoll zu nehmen, werden die betreffenden Punkte in der Tagesordnung kenntlich gemacht. Eine Aussprache findet abweichend davon statt, wenn sie bis 18 Uhr des Vortages von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Je Fraktion kann im Regelfall ein Redebeitrag in angemessenem Umfang zu Protokoll gegeben werden. Der Umfang je Fraktion soll sich an den auf die Fraktionen entfallenden Redezeiten bei einer Aussprache von 30 Minuten orientieren. Die Redetexte sollen dem Sitzungsvorstand spätestens bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes vorliegen."

c)
Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

„§ 80a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit

(1) Ein beim Bundestag eingerichteter oder angesiedelter Redaktionsstab soll auf Beschluss des federführenden Ausschusses einen Gesetzentwurf auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prüfen und bei Bedarf Empfehlungen an den Ausschuss richten. Der federführende Ausschuss kann den Redaktionsstab im gesamten Verlauf seines Beratungsverfahrens hinzuziehen und um Prüfung bitten. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Änderungsanträgen, deren Annahme zu erwarten ist.

(2) Darüber hinaus bietet der Redaktionsstab auch sonstige sprachliche Beratung an."