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Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung (TierNebVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

-
auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und d des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), § 13 Absatz 1 geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und

-
auf Grund des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 4a, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260):


Artikel 1 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Juli 2009 TierNebV § 1, Anlage 2, Anlage 5, mWv. 1. Oktober 2009 § 9a (neu), § 28

Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2009

2.
Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 9a Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen

(1) Die natürliche oder juristische Person, in deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung von nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 kennzeichnungspflichtigen tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen, die aus dem Inland stammen und im Inland verbleiben, liegt, hat sicherzustellen, dass die Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, in denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse befördert werden, neben der Kennzeichnung nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach Maßgabe des Absatzes 2 zusätzlich farblich gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für

1.
Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge,

a)
die lediglich innerhalb einer Betriebsstätte eingesetzt werden, soweit die beförderten tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten Erzeugnisse identifizierbar sind,

b)
in denen ganze Körper von verendeten oder zur unschädlichen Beseitigung getöteten Tieren, Gülle oder Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz 1 befördert werden oder

2.
Heimtierfutter in Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, bei denen eine Identifizierung nach anderen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist.

Fahrzeuge, mit denen bereits gekennzeichnete Verpackungen oder Behälter befördert werden, bedürfen keiner Kennzeichnung.

(2) Für die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend. Die Kennzeichnung muss bei der Verwendung von einmal zu verwendenden Behältnissen dauerhaft, bei der Verwendung von mehrmals zu verwendenden Behältnissen so angebracht sein, dass sie nicht leicht entfernt oder geändert werden kann. Soweit Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge nicht vollständig farblich gekennzeichnet sind, sind Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber zu verwenden, die den Vorgaben des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend gefärbt, deutlich sichtbar und, zumindest für die Dauer der Beförderung, an den Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen haltbar befestigt sind. Die Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber können zusätzlich mit den Angaben nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 versehen sein."

3.
Nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt, dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge richtig und vollständig gekennzeichnet sind,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


3a.
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 5) wird wie folgt geändert:

a)
In Spalte 2 wird die Angabe „3)" durch die Angabe „1), 2), 3), 5)" ersetzt.

b)
In Spalte 3 wird die Angabe „4)" durch die Angabe „1), 2), 4), 5)" ersetzt.

4.
In Anlage 5 wird in Abschnitt 2 nach der Angabe „35 Kompostierungsanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kompostieren 2)" die Angabe „37 Molkereien" eingefügt.


Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Juli 2009 TSEÜberwV § 4 (neu)

Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

(TSE-Überwachungsverordnung)".

2.
Folgender § 4 wird angefügt:

„§ 4 Durchführung des Anhangs V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial nach Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hat mit dem Farbstoff Brillantblau FCF zu erfolgen, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung mit der E-Nummer „E 133" aufgeführt ist. Die Färbung hat so zu erfolgen, dass diese deutlich zu erkennen ist."


Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der TSE-Überwachungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2 und 3 am 1. Oktober 2009 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Juli 2009.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.