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§ 5 - Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung (FoMaFüPrV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2165 (Nr. 45)
Geltung ab 28.07.2009; FNA: 806-22-6-22 Berufliche Bildung

§ 5 Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten Holzernte"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Fällen und Aufarbeiten von Holz mit Vollerntern unter fachgerechter Nutzung von Mess- und Kontrollsystemen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des Umweltschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und geltender waldbaulicher Vorgaben organisieren, durchführen und bewerten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann. Weiterhin soll gezeigt werden, dass Pflege- und Wartungsarbeiten an Vollerntern durchgeführt, beim Maschineneinsatz auftretende technische Probleme analysiert, Defekte behoben oder entsprechende Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werden können.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Festlegen verfahrenstechnischer Abläufe,

2.
Herstellen der Betriebs- und Verkehrssicherheit,

3.
Führen der Maschinen im Straßenverkehr, Verladen und Entladen,

4.
Nutzen und Einsetzen von Mess- und Kontrollsystemen,

5.
Vorbereiten der Maschine für den Einsatz,

6.
Fällen und Aufarbeiten mit Vollerntern,

7.
Durchführen von Pflege- und Wartungsarbeiten,

8.
Erkennen und Beheben von Defekten,

9.
Analysieren von Fehlern und Einleiten von Reparaturmaßnahmen.

(3) Die Prüfung besteht aus einer komplexen Arbeitsaufgabe und einem anschließenden Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse der Arbeitsaufgabe sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden, in dieser Zeit soll das Prüfungsgespräch von höchstens 15 Minuten geführt werden.



 

Zitierungen von § 5 FoMaFüPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FoMaFüPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoMaFüPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FoMaFüPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Forstmaschinenführer/ zur Geprüften Forstmaschinenführerin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 3 FoMaFüPrV Gliederung der Prüfung
... sonstige hochmechanisierte Verfahren. (2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 ...