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§ 2 - Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 2032-1-36 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.

(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten,

2.
Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben,

3.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.



 
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Frühere Fassungen von § 2 BLBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (10.01.2020)Artikel 7 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BLBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 7 BesStMV Änderung der Bundesleistungsbesoldungsverordnung
... der Bundesbesoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2." 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Besoldungsempfängerinnen und ...