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§ 18 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise



(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,

2.
das Datum der Ausstellung,

3.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,

5.
die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,

6.
die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüssigen Biomasse eingesetzt wurde,

7.
das Land, in dem die Biomasse angebaut wurde oder angefallen ist, und

8.
die Bestätigung,

a)
dass die flüssige Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt,

b)
des Energiegehalts der flüssigen Biomasse in Megajoule,

c)
der Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse,

d)
des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist,

e)
der Länder oder Regionen, in denen die flüssige Biomasse eingesetzt werden kann; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssige Biomasse geliefert und in dem sie eingesetzt werden kann, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgasminderung unterschreiten würden, und

f)
der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwert der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 3.

(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.

(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten.





 

Frühere Fassungen von § 18 BioSt-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
vom 26.06.2018 BGBl. I S. 872
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 125 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuellvor 05.04.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BioSt-NachV Nachtrag fehlender Angaben
... die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen ...
§ 20 BioSt-NachV Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen (vom 29.06.2018)
... Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn 1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 18 Absatz 1 nicht enthalten, 2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten, ...
§ 24 BioSt-NachV Nachhaltigkeits-Teilnachweise (vom 29.06.2018)
... des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 18 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssiger ...
§ 26 BioSt-NachV Ausstellung von Zertifikaten (vom 29.06.2018)
... bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18 Absatz 1 und 2 zu erfüllen, b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser ...
§ 76 BioSt-NachV Muster und Vordrucke (vom 29.06.2018)
... Berichte nach den §§ 52 und 53, 3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24. (2) Die zuständige ...
Anlage 3 BioSt-NachV (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ) (vom 29.06.2018)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 125 SchriftVG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
...  In § 18 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Oktober ...

Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 1 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen ... insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu wahren." 13. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Inhalt und Form der ... zu wahren." 13. § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise (1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen ... bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18 Absatz 1 und 2 zu erfüllen, b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser ... nach den §§ 52 und 53, 3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24. (2) Die zuständige ... 38. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen ...