§ 77 Außenverkehr
Der Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
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interne Verweise§ 67 BioSt-NachV Datenabgleich (vom 01.01.2021) ... Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 17 EEGReformG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ... Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt. § 68 Maßnahmen der zuständigen ... 9. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, in § 77 Satz 1 und in Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Naturschutz" ein ... ein Komma und das Wort „Bau" eingefügt. 10. In § 77 Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ...
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