Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ)
Rohstoffgruppe | Mittelwert* | Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen** |
Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt | 12 | 8 bis 16 |
Zuckerpflanzen | 13 | 4 bis 17 |
Ölpflanzen | 55 | 33 bis 66 |
* Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar. ** Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ). |
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 1 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ... d) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 5 werden durch folgende Angaben zu den Anlagen 1 bis 4 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2) Methode zur Berechnung der ... der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge ... in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 3 . (2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden. ... die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung". 38. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) ... Treibhausgasminderung". 38. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8917/a162706.htm