Änderung § 13 BioSt-NachV vom 01.01.2012

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§ 13 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 13 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde


(Text alte Fassung)

Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach § 11 Satz 2 Nummer 1, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde schriftlich übermitteln. Den Kopien ist im Fall des § 27 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Kopie des Einsatzstoff-Tagebuches beizufügen.

(Text neue Fassung)

1 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach § 11 Satz 2 Nummer 1, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde schriftlich übermitteln. 2 Den Kopien ist im Fall des § 27 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung eine Kopie des Einsatzstoff-Tagebuches beizufügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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