Änderung § 46 BioSt-NachV vom 01.04.2012

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§ 46 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 46 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 70 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Erlöschen der Anerkennung


(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen oder seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(Text alte Fassung)

(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.




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