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Änderung § 58 BioSt-NachV vom 29.06.2018

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§ 58 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 58 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für den Bonus für nachwachsende Rohstoffe


(Text neue Fassung)

§ 58 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach § 10 sind:

1. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 Absatz 1 bis 3 anerkannt sind, sofern

a) sie die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b enthalten oder

b) diese Angaben durch eine zusätzliche Bescheinigung

aa) der Schnittstelle nach § 15 Absatz 3 oder

bb) einer Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist,

nachgewiesen werden; wenn diese Bescheinigung von einer Schnittstelle ausgestellt wird, unterliegt diese der Kontrolle nach § 49, oder

2. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.