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Änderung § 76 BioSt-NachV vom 29.06.2018

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§ 76 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 76 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Muster und Vordrucke


(Text alte Fassung)

(1) Unbeschadet des § 18 Absatz 2 und des § 24 Absatz 1 Satz 5 sind auch für die folgenden Dokumente Vordrucke und Muster zu verwenden:

1. die Zertifikate nach § 26,

2. die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53 sowie

3. die Bescheinigungen nach § 58 Nummer 1 Buchstabe b und § 59 Absatz 1.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:

1. für die Zertifikate nach § 26,

2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 52 und 53,

3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.

(2) 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke zu Absatz 1 sowie das Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite3. 2 Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.


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3 www.ble.de


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021)