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Abschnitt 2 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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Teil 3 Nachweis

Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise

§ 14 Anerkannte Nachweise



1Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:

1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,

2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und

3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23.

2Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.




§ 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen



(1) Schnittstellen können für flüssige Biomasse, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn

1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,

2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen

a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren,

b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und

c)
die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung nach § 8 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder flüssiger Biobrennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse anzugeben,

3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 16 erfüllt, und

4.
die Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 erfüllt.

(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt.




§ 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen



(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass

1.
im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,

a)
die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und

b)
die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge nach Buchstabe a und

2.
im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen von

a)
flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen flüssiger Biomasse, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder

b)
Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse nach dieser Verordnung verwendet werden und für die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung festgelegt worden ist

aa)
von der Europäischen Kommission oder

bb)
von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(3) 1Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2Sie gelten nur, sofern nicht die Europäische Kommission Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der flüssigen Biomasse mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.




§ 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen



(1) Um die Herkunft der flüssigen Biomasse von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, muss

1.
die flüssige Biomasse von dieser Schnittstelle bis zu der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biomasse in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 erfüllt, und

2.
die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.

(2) 1Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn

1.
sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biomasse enthält, und

2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren:

a)
den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie

b)
den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse, oder

3.
die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferungen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung, kontrolliert wird.

2Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu wahren.

(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssige Biomasse an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.




§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise



(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,

2.
das Datum der Ausstellung,

3.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,

5.
die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,

6.
die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüssigen Biomasse eingesetzt wurde,

7.
das Land, in dem die Biomasse angebaut wurde oder angefallen ist, und

8.
die Bestätigung,

a)
dass die flüssige Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt,

b)
des Energiegehalts der flüssigen Biomasse in Megajoule,

c)
der Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse,

d)
des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist,

e)
der Länder oder Regionen, in denen die flüssige Biomasse eingesetzt werden kann; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssige Biomasse geliefert und in dem sie eingesetzt werden kann, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgasminderung unterschreiten würden, und

f)
der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwert der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 3.

(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.

(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten.




§ 19 Nachtrag fehlender Angaben



Angaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen werden

1.
durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, oder

2.
durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist.


§ 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen



(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn

1.
sie eine oder mehrere Angaben nach § 18 Absatz 1 nicht enthalten,

2.
sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten,

3.
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises nicht oder nicht mehr gültig war,

4.
der Nachhaltigkeitsnachweis oder das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle in einem Zertifizierungssystem ausgestellt worden ist, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises oder des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt war, oder

5.
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt worden ist, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt war.

(2) 1Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch auf die Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung für den Strom aus der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. 2Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entfällt darüber hinaus endgültig, wenn

1.
der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder sie oder er bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erkennen können oder

2.
das Zertifikat der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises ungültig war.




§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben



(1) 1Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die flüssige Biomasse eingesetzt wird, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse die Mindestanforderungen an die Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllt. 2Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgasminderung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen.

(2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem Land oder in einer Region betrieben, das oder die nicht auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, so muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem Land oder in dieser Region erfüllt.




§ 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung



(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald für sie eine Anerkennung nach den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung bei dem zuständigen Hauptzollamt beantragt wird, das für die Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes zuständig ist, es sei denn, dass für die Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, eine gleichzeitige Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energiesteuergesetz möglich ist.

(3) Die §§ 20 und 21 sind entsprechend anzuwenden.




§ 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise



(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt wurden, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist,

2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder

3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) 1Soweit die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/28/EG beschließt, dass die Nachhaltigkeitsanforderungen an die Herstellung von Biomasse in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitsanforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, kann die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch einen Nachhaltigkeitsnachweis nachgewiesen werden, der belegt, dass die Biomasse in diesem Drittstaat hergestellt worden ist. 2Im Übrigen sind die Bestimmungen des bilateralen oder multilateralen Vertrages für den Nachweis zu beachten.

(3) 1Unabhängig von Absatz 2 kann bei der Herstellung der Biomasse in einem Drittstaat, der mit der Europäischen Gemeinschaft einen bilateralen oder multilateralen Vertrag über die nachhaltige Erzeugung von Biomasse abgeschlossen hat, die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch Nachhaltigkeitsnachweise der in dem Vertrag benannten Stelle nachgewiesen werden, wenn und soweit der Vertrag die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG feststellt oder eine solche Feststellung ermöglicht. 2Sofern in diesem Vertrag keine Stelle benannt ist, werden als Nachweis Bescheinigungen anerkannt, die von den Stellen des Drittstaates entsprechend Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ausgestellt worden sind.

(4) § 21 ist entsprechend anzuwenden.




§ 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise



(1) 1Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von flüssiger Biomasse, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. 2Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. 4§ 18 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssiger Biomasse, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) 1Werden Treibhausgasminderung oder Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener Mengen von flüssiger Biomasse, für die Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises oder Nachhaltigkeits-Teilnachweises einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus, der die Werte enthält, die sich aus der Saldierung ergeben. 2Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes ergibt.