Das
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist."
- 2.
- In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Abs. 2, 3" ersetzt.
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355