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Artikel 4 - Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollStrÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Geltung ab 01.01.2013, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung anderer Rechtsvorschriften



(1) In § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 901, 904 bis 911" durch die Angabe „§§ 802g, 802h und 802j Abs. 2" ersetzt.

(2) In § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, werden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder" gestrichen und die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.

(3) In § 7 Nr. 9 Halbsatz 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „vom Insolvenzgericht oder" gestrichen und die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.

(4) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder" gestrichen und die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.

2.
In § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2009

(4a) § 68 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


(5) In § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 899, 901, 902, 904 bis 913" durch die Angabe „den §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2" ersetzt.

(6) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird wie folgt geändert:

1.
§ 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

2.
In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 904 bis 906, 909, 910 und 913" durch die Angabe „§ 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1" ersetzt.

(7) In § 463b Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913" durch die Angabe „§ 883 Abs. 2 und 3" und das Wort „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.


1.
In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913" durch die Wörter „§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1" ersetzt.

2.
In § 89 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913" durch die Wörter „§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1" ersetzt.

3.
In § 91 Abs. 2 wird die Angabe „§ 901" durch die Angabe „§ 802g" ersetzt.

4.
§ 94 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

(9) Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe „803 bis 827" durch die Wörter „802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3, §§ 802k bis 827" ersetzt und die Wörter „, 899 bis 910, 913 bis 915h" gestrichen.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen."

(10) In § 14 Nr. 9 und § 21 Abs. 2 Nr. 8 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „vom Insolvenzgericht oder" gestrichen und die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.

(11) In § 90 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4, sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913" durch die Angabe „§ 883 Abs. 2 und 3" und das Wort „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.

(12) In § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b, in § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 und in § 55 Abs. 2a des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, werden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder" gestrichen und die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.

(13) In § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, werden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder" gestrichen und die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.

(14) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.

2.
In § 34b Abs. 4 Nr. 2, § 34c Abs. 2 Nr. 2 und in § 34d Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „vom Insolvenzgericht oder" gestrichen und die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.

(15) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

„§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr".

b)
Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren".

2.
§ 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Abs. 2 Satz 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro."

3.
§ 68 wird wie folgt gefasst:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt."

4.
Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:

„§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren

(1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

(2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens, dem zu vollstreckende Ansprüche von mindestens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden und das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht nachkommt,

2.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder

3.
die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist.

Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen."

(16) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2023), wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

2.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
(aufgehoben)

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „4a und 4b" durch die Angabe „4a bis 4c" ersetzt.

c)
Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c eingefügt:

„(4c) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten."

3.
(aufgehoben)

(17) (aufgehoben)

(18) In § 3 Abs. 5 Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden die Wörter „eidesstattliche Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" ersetzt.

(19) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" ersetzt.

(20) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" ersetzt.

(21) In § 25 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" ersetzt.

(22) Dem § 90 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

 
„(6) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthaltsort einer Person."





 

Frühere Fassungen von Artikel 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2011Artikel 18 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
vom 23.05.2011 BGBl. I S. 898

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ZwVollStrÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZwVollStrÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 ZwVollStrÄndG Inkrafttreten
... Abs. 3 und 4, Nr. 14a und in Nr. 17 § 882g Abs. 8 und § 882h Abs. 2 und 3 sowie Artikel 4 Abs. 4a dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 51 FZV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 18.06.2011)
... tritt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258 ) geändert worden ist, außer ...

Bekanntmachung der Neufassung des Justizbeitreibungsgesetzes
B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926
Bekanntmachung JBeitrGNB
... vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), 22. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258 ), 23. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 177 der Verordnung vom 31. ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2286
Artikel 2 3. BtÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 5 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 100 BRBG 2010 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 UHaftRÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 6 UHaftRÄndG Folgeänderungen
... III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe ... Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe ... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe ... der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe ...

Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1341
Artikel 1 GewRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Artikel 18 EGAUG Änderung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
...  4 Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 sowie Absatz 17 des Gesetzes zur Reform der ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 9 RAuNOBRÄndG Änderung sonstigen Bundesrechts
... 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird folgender ...

Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
Artikel 2 VerstStVfÄndG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2507
Artikel 3 GrÜKrimBG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden nach dem ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 18 EinglVerbG Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
... Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die ...

Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften
... der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Artikel 6 InsOuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1770
Artikel 1 6. VwVGÄndG Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
... III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2497
Artikel 1 6. AEGuaÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 177 10. ZustAnpV Änderung der Justizbeitreibungsordnung
... III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird das Wort ...