Das
Zollverwaltungsgesetz vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel
17 Nummer 1 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 3a Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 261 des Strafgesetzbuches" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt sowie nach der Angabe „§ 129b des Strafgesetzbuches" ein Komma und die Wörter „der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung und Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 377 bis 380 der Abgabenordnung sowie des Betruges zu Lasten der Sozialleistungsträger nach § 263 des Strafgesetzbuches beziehungsweise der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach § 404 Absatz 2 Nummer 26 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 63 Absatz 1 Nummer 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- 2.
- § 12a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln stehen, ist nur zulässig, soweit Tatsachen auf einen in § 1 Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 4a bezeichneten Verstoß schließen lassen."
- b)
- Nach der Angabe „§ 31b Absatz 3" wird ein Komma und die Wörter „die nach § 31a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Abgabenordnung zuständigen Sozialleistungsträger" eingefügt.
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437