Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2170-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
| |

§ 13 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten



(1) 1Hat der Verbraucher nach § 11 Absatz 3 Satz 1 aufgrund eines vom Unternehmer zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. 2§ 115 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) 1Hat der Unternehmer nach § 12 Absatz 1 Satz 1 aus den Gründen des § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder nach § 12 Absatz 5 gekündigt, so hat er dem Verbraucher auf dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. 2In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 hat der Unternehmer auch die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.

(3) Der Verbraucher kann den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Absatz 1 auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat.

(4) 1Wird in den Fällen des § 1 Absatz 2 ein Vertrag gekündigt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 2Der Unternehmer hat die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang nur zu tragen, wenn ein Vertrag über die Überlassung von Wohnraum gekündigt wird. 3Werden mehrere Verträge gekündigt, kann der Verbraucher den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und unter der Voraussetzung des Satzes 2 auch die Übernahme der Umzugskosten von jedem Unternehmer fordern, dessen Vertrag gekündigt ist. 4Die Unternehmer haften als Gesamtschuldner.



 

Zitierungen von § 13 WBVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WBVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WBVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WBVG Vertragsschluss und Vertragsdauer
... nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die §§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden. (3) Mit dem Tod des Verbrauchers endet das ...