- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 97b wird das Wort „Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- b)
- In der Angabe zu § 117 werden die Wörter „der Heimaufsicht" durch die Wörter „den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- c)
- Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes".
- 2.
- In § 11 Absatz 3 wird das Wort „Heimgesetzes" durch die Wörter „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 97b wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehörden" werden durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- 4.
- In § 114 Absatz 3 werden die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- 5.
- § 114a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- bb)
- Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 3 und 5" durch die Wörter „Sätzen 3 und 4" ersetzt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung soll die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständige Aufsichtsbehörde an Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die Prüfung nicht verzögert wird."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 werden das Wort „Pflegeheimen" durch das Wort „Pflegeeinrichtungen" und die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „des Heimes" durch die Wörter „der Pflegeeinrichtung" ersetzt.
- 6.
- In § 115 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei stationärer Pflege zusätzlich den zuständigen Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter „den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit" ersetzt.
- 7.
- § 117 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „der Heimaufsicht" durch die Wörter „den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden", das Wort „Pflegeheime" durch das Wort „Pflegeeinrichtungen" und in Nummer 2 das Wort „Heimen" durch das Wort „Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" und jeweils das Wort „Pflegeheime" durch das Wort „Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
- e)
- In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Pflegeheimen" durch das Wort „Pflegeeinrichtungen" und die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- f)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Heimaufsicht" durch die Wörter „den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden das Wort „Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" und die Wörter „der Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- g)
- In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- 8.
- § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
Für den Vertrag zwischen dem Träger einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine Anwendung findet, und dem pflegebedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften über die Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz entsprechend."
- 1.
- In § 76 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- 2.
- In § 78 Satz 2 werden die Wörter „dem Heimgesetz" durch die Wörter „heimrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
-
- „10.
- das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz."
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2495
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355