§ 2 - Einstiegsgeld-Verordnung (ESGV)

V. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2342 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 860-2-11 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Pauschale Bemessung des Einstiegsgeldes bei besonders zu fördernden Personengruppen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Das Einstiegsgeld kann abweichend von § 1 pauschal bemessen werden, wenn dies zur Eingliederung von besonders zu fördernden Personengruppen in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. 2Bei der Bemessung kann festgelegt werden, dass sich die Höhe des Einstiegsgeldes innerhalb des Förderzeitraums in Abhängigkeit von der Förderdauer verändert.

(2) Das Einstiegsgeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte darf in den Fällen des Absatzes 1 monatlich einen Betrag nicht überschreiten, der 75 vom Hundert des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entspricht.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 24. März 2011 BGBl. I S. 453 m.W.v. 1. April 2011

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Frühere Fassungen von § 2 ESGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 8 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453

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Zitierungen von § 2 ESGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ESGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 8 EGRBEG Änderung der Einstiegsgeld-Verordnung
... durch die Wörter „dem Regelbedarf" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" durch ...


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