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Änderung § 3a LSpG vom 23.01.2016

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§ 3a LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 3a LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens


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Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis unter

1. dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität,

2. dem Unionszeichen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) oder

3. der Verwendung des Begriffs 'garantiert traditionelle Spezialität'

in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht.


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