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Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Qualitätsregelungen betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben (Lebensmittelspezialitätengesetz - LSpG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit dort Regelungen zu garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben getroffen sind.

(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts und des Weinrechts.




§ 2 Antrags- und Einspruchsverfahren



(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahrens über

1.
die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten,

2.
Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und

3.
Änderungen oder Löschung eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten

ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

(3) Ein mit Gründen versehener Einspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfolgt ist.




§ 3 Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch



(1) 1Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht werden.

(2) Wer den Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.




§ 3a Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens



Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis unter

1.
dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität,

2.
dem Unionszeichen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) oder

3.
der Verwendung des Begriffs „garantiert traditionelle Spezialität"

in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht.




§ 4 Überwachung



(1) Die nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten erforderliche Überwachung und Kontrolle (Überwachung) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2) 1Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr bringen oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,

3.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

4.
Auskunft verlangen.

2Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen und das Verfahren der Überwachung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr zu regeln.




§ 5 Private Kontrollstellen



1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln. 2Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.




§ 6 (aufgehoben)







§ 7 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.




§ 8 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,

a)
das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,

b)
die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,

c)
die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,

d)
Proben nicht entnehmen läßt,

e)
geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder

f)
eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

2.
einer nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Erzeugnis als „garantiert traditionelle Spezialität" in Verkehr bringt, ohne dass vor der erstmaligen Vermarktung eine Kontrolle nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) durchgeführt wurde.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.




§ 9 Einziehung



Ist eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.


§ 10 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.