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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 21, S. 1069-1124, ausgegeben am 16.05.2012
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| Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (TelVertrÄndG)k.a.Abk.; G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413 (Nr. 49); Geltung ab 04.08.2009
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 4 Gesetze verweisen aus 4 Artikeln auf TelVertrÄndG Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 1 | geänderte Normen: mWv. 4. August 2009 BGB § 312d, § 312f (neu), § 312f Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 312f durch folgende Angaben ersetzt: „§ 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung § 312g Abweichende Vereinbarungen". 2. § 312d wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,". cc) In Nummer 5 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt. dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt. ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt." c) In Absatz 6 wird das Wort „Finanzdienstleistungen" durch das Wort „Dienstleistungen" ersetzt. „§ 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher 1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder 2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt, bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform." 4. Der bisherige § 312f wird § 312g. URL: http://www.buzer.de/gesetz/8941/a162882.htm | |