Artikel 4 Änderung anderer Vorschriften
Artikel 4 wird in
12 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. August 2009
G 10 § 3,
§ 7,
PassG § 7,
AZRG § 2,
§ 6,
§ 11,
§ 16,
AZRG-DV Anlage,
AufenthG § 5,
§ 54,
§ 54a,
§ 56,
ZFdG § 23d,
ZollVG § 1,
§ 12a,
KWG § 1,
§ 6a,
GwG § 1,
VAG § 80c- 1.
- In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „89" durch die Angabe „89a" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a wird nach den Wörtern „Straftaten nach" die Angabe „§ 89a oder" eingefügt.
-
- „10.
- eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird."
- 1.
- Nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 89a oder § 89b des Strafgesetzbuchs begehen oder begangen haben,".
- 2.
- In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7" durch die Wörter „in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" ersetzt.
- 3.
- In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" ersetzt.
- 4.
- In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" ersetzt.
A | B | C | D |
„24a Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) | Zeitpunkt der Übermitt- lung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz) |
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7a - Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB - Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB | (5) | - mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden - in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespo- lizeigesetzes bestimmte Bun- despolizeibehörde - ermittlungsführende Polizei- behörde - Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder - Staatsanwaltschaften | - Ausländerbehörden - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes _ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber- schreitenden Verkehrs be- traute Behörden - für die Zuverlässigkeitsüber- prüfung zuständige Luftsi- cherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes - oberste Bundes- und Landes- behörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbe- hörden - Staatsanwaltschaften - Gerichte - deutsche Auslandsvertretun- gen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren". |
- 1.
- In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 5 oder 5a" durch die Angabe „§ 54 Nr. 5 bis 5b" ersetzt.
- 2.
- Nach § 54 Nr. 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:
- „5b.
- Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine in § 89a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat; auf zurückliegende Vorbereitungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine besondere und gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,".
- 3.
- In § 54a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 5, 5a" durch die Angabe „§ 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b" ersetzt.
- 4.
- In § 56 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7" durch die Wörter „§§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7" ersetzt.
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 32 angefügt:
„(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,
- a)
- eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
- b)
- eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie
- 2.
- die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat."
- 2.
- In § 6a Abs. 1 werden die Wörter „der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches" durch die Wörter „der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs" ersetzt.
-
„(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,
- a)
- eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
- b)
- eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie
- 2.
- die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat."
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80c wie folgt gefasst:
„§ 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung".
- 2.
- § 80c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung".
- b)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Unterabschnitts ist
- 1.
- die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,
- a)
- eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
- b)
- eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie
- 2.
- die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat."
interne VerweiseArtikel 5 StraftVVG Zitiergebot ... Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBekanntmachung der Neufassung des Passgesetzes
B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291
Bekanntmachung PassGNB ... vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), 15. den am 4. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437 ), 16. den am 1. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom ...
Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825
Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 950
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 617
Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 610
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014) ... 22 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, werden die ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
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