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§ 8 - Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 04.08.2009; FNA: 12-12 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 8 Eingaben



(1) 1Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden. 2Wegen der Tatsache der Eingabe dürfen sie nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. 3Das Parlamentarische Kontrollgremium kann die Eingaben der Bundesregierung zur Stellungnahme übermitteln. 4Der Ständige Bevollmächtigte untersucht Eingaben nach Satz 1 auf Weisung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. 5Der Name der mitteilenden Person darf nicht bekanntgegeben oder übermittelt werden.

(2) An den Deutschen Bundestag gerichtete Eingaben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden können dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.



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Frühere Fassungen von § 8 PKGrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 10 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771
aktuell vorher 07.12.2016Artikel 1 Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2746
aktuellvor 07.12.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 PKGrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PKGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeshaushaltsordnung (BHO)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 10a BHO Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten (vom 07.08.2009)
... über die gleichen Rechte wie das Parlamentarische Kontrollgremium; §§ 5, 6, 7, 8 , 12 und 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 10 BNDGuaÄndG Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Das ...

Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746
Artikel 1 PKGrGÄndG Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
... diese Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen." 6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Angehörigen der Nachrichtendienste ...

Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
Artikel 4 HGrGMoG Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... über die gleichen Rechte wie das Parlamentarische Kontrollgremium; §§ 5, 6, 7, 8 , 12 und 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher ...