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§ 11 - Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 04.08.2009; FNA: 12-12 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 11 Unterstützung der Mitglieder durch eigene Mitarbeiter



(1) 1Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Bundesregierung mit Zustimmung des Kontrollgremiums zu benennen. 2Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.

(2) 1Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, die vom Gremium beigezogenen Akten und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit den Mitgliedern des Gremiums zu erörtern. 2Sie haben grundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen des Kontrollgremiums. 3Das Gremium kann im Einzelfall mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass Mitarbeiter der Fraktionen an bestimmten Sitzungen teilnehmen können. 4§ 10 Absatz 1 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 11 PKGrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PKGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PKGrG Beschäftigte des Kontrollgremiums (vom 01.01.2020)
... auszuweisen. Für die Beschäftigten gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746
Artikel 1 PKGrGÄndG Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
... auszuweisen. Für die Beschäftigten gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist ...