Änderung § 3 PKGrG vom 07.12.2016

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§ 3 PKGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 3 PKGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zusammentritt


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. 2 Es wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 3 Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen.

vorherige Änderung

(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Deutsche Bundestag gemäß § 2 entschieden hat.



(3) 1 Beschlüsse des Parlamentarischen Kontrollgremiums können außerhalb der Sitzungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern keine geheimhaltungsbedürftigen Sachverhalte betroffen sind. 2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

(4)
Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Deutsche Bundestag gemäß § 2 entschieden hat.

 



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