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Artikel 7 - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (VerbrKredRLUG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2010 KWG § 18, § 25d, § 56

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Institute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grundlage können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder verändern. Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen. Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu bewerten. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt."

2.
§ 25d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Verbraucherdarlehensvertrags oder Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, sofern Nummer 3 Buchstabe d eingehalten wird."

3.
In § 56 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „§ 18 Satz 1" durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 VerbrKredRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerbrKredRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt ...