Artikel 8 Sonstige Folgeänderungen
Artikel 8 wird in
11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2010
FernUSG § 4,
§ 6,
§ 9,
RSiedlG § 8,
§ 21,
ZPO § 688,
§ 690,
MahnVordrV § 2,
AGMahnVordrV § 2, mWv. 31. Oktober 2009
UWG § 8,
InsO § 21,
§ 96,
§ 116,
§ 147, mWv. 11. Juni 2010
PreisKlG § 2,
WpDVerOV § 5,
InvG § 126,
ZAG § 2, mWv. 31. Oktober 2009
§ 35- 1.
- In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 355 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 355 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „503 Abs. 2" durch die Angabe „508 Abs. 2" ersetzt.
- 3.
- In § 9 werden die Wörter „im Sinne von § 499 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" gestrichen und die Angabe „§ 502 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 492 Abs. 2" ersetzt.
(2) Das
Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 505 Abs. 2 und die §§ 506 bis 509" durch die Wörter „§ 464 Abs. 2 und die §§ 465 bis 468" ersetzt.
- 2.
- In § 21 Satz 4 wird die Angabe „§§ 497 ff." durch die Angabe „§§ 456 ff." ersetzt.
- 1.
- In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins" durch die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins" ersetzt.
- 2.
- In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses" durch die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses" ersetzt.
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" durch die Wörter „Effektiver Jahreszins" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" durch die Wörter „Effektiver Jahreszins" ersetzt.
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" durch die Wörter „Effektiver Jahreszins" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" durch die Wörter „Effektiver Jahreszins" ersetzt.
-
- „§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle des Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungsklagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach dieser Vorschrift."
- 1.
- In § 21 Abs. 2 Satz 2 und § 96 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen" durch die Wörter „Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren" ersetzt.
- 2.
- In § 116 Satz 3 werden die Wörter „Überweisungsverträge sowie auf Zahlungs- und Übertragungsverträge" durch die Wörter „Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren" ersetzt.
- 3.
- In § 147 Satz 2 werden die Wörter „Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträge" durch die Wörter „Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren" ersetzt.
- 1.
- Dem § 2 Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grundlage können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder verändern. Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen. Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu bewerten. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt."
abweichendes Inkrafttreten am 31.10.2009
- 2.
- In § 35 Abs. 4 werden vor dem Wort „anzeigen" die Wörter „bis zum 25. Dezember 2009" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254
Bekanntmachung UWGNB ... Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), 6. den am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) und 7. den am 4. August 2009 ...
Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz)
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2170
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Zweite Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (2. AGMahnVordrVÄndV)
V. v. 30.09.2014 BGBl. I S. 1566
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