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Artikel 10 - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (VerbrKredRLUG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2010 VVG § 8, § 33, Anlage (neu)

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 215 folgende Angabe angefügt:

„Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung".

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen" durch die Angabe „14 Tagen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Anschrift" das Wort „ladungsfähige" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen."

3.
In § 33 Abs. 1 werden die Wörter „zwei Wochen" durch die Angabe „14 Tagen" ersetzt.

4.
Die Anlage aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz wird angefügt.

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 VerbrKredRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerbrKredRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 3 VerbrKredRLUG zu Artikel 10 Nr. 4
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz (SozVersStabG)
G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410
Artikel 6 SozVersStabG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird nach dem Wort ...