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Artikel 6 - Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (RAuNOBRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 FGO § 20, § 62

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht" ersetzt.

2.
In § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 4" durch die Angabe „§ 3a" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 RAuNOBRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RAuNOBRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 RAuNOBRÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. September 2009 in Kraft. Artikel 5, 6 , 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, Artikel 8 und 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5, 6 und 8 treten am ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 9 ÜVerfBesG Änderung der Finanzgerichtsordnung
... vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird folgender Satz ...