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Artikel 8 - Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (RAuNOBRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des FGG-Reformgesetzes



Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 149 das Wort „Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

a1)
In § 9 Abs. 3 werden das Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Wörter „oder besonders Beauftragte" gestrichen.

b)
§ 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören," durch die Wörter „anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse" ersetzt.

bb)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören," durch die Wörter „anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse" ersetzt.

b1)
Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:

„Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar."

b2)
In § 55 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.

c)
Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen."

d)
In § 66 Satz 1 wird das Wort „Beschwerdeberechtigter" durch das Wort „Beteiligter" ersetzt.

e)
In § 67 Abs. 4 werden nach dem Wort „Beschwerdeentscheidung" die Wörter „durch Erklärung gegenüber dem Gericht" eingefügt.

f)
§ 70 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Unterbringungssachen" die Wörter „und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet."

g)
In § 73 Satz 3 werden die Wörter „oder als unzulässig verworfen" durch die Wörter „, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 zurückgewiesen" ersetzt.

h)
§ 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben. dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf."

i)
§ 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf."

j)
§ 112 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8" durch die Angabe „§ 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 269 Abs. 1 Nr. 9" durch die Angabe „§ 269 Abs. 1 Nr. 10" ersetzt.

k)
In § 113 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „40 bis 48" durch die Wörter „40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48" ersetzt.

l)
In § 114 Abs. 3 werden die Wörter „der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören," durch die Wörter „anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse" ersetzt.

m)
§ 117 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen."

bb)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 514," die Angabe „516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, §" eingefügt.

cc)
In Absatz 5 werden die Wörter „Einlegung und" gestrichen.

n)
In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Familiengerichts" durch die Wörter „Familien- oder Betreuungsgerichts" ersetzt.

o)
In § 149 wird in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

p)
In § 158 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Verfahrensbeistand" die Wörter „für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils" eingefügt.

q)
§ 187 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Kommen in Verfahren nach § 186 ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend."

bb)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in ihm wird die Angabe „3" durch die Angabe „4" ersetzt.

r)
In § 233 Satz 1 wird die Angabe „§ 231 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 232 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

s)
In § 242 Satz 1 wird das Wort „Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

t)
In § 253 Abs. 2 wird das Wort „sofortigen" gestrichen.

u)
In § 255 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Partei" durch die Wörter „eines Beteiligten" ersetzt.

v)
In § 269 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" ersetzt.

w)
In § 270 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 bis 11" durch die Angabe „Nr. 3 bis 12" ersetzt.

x)
In § 375 Nr. 2 wird die Angabe „§ 884 Nr. 4" gestrichen.

y)
§ 378 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers."

bb)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

z)
In § 402 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 522, 729 Abs. 1 und § 884 Nr. 4" durch die Angabe „§§ 522 und 729 Abs. 1" ersetzt.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In § 5 Nr. 3 werden die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 3 bis 11" durch die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 3 bis 12" und die Wörter „nach § 111 Nr. 2, 5 und 7 bis 9" durch die Wörter „nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9" ersetzt.

b)
§ 57 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

3.
Artikel 21 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74" durch die Angabe „§§ 71 bis 74a" ersetzt.

4.
Artikel 36 Nr. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74" durch die Angabe „§§ 71 bis 74a" ersetzt.

5.
Artikel 39 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74" durch die Angabe „§§ 71 bis 74a" ersetzt.

6.
Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden das Komma und die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht" gestrichen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter „in den Fällen, in denen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht" durch die Wörter „in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht" ersetzt."

bb)
Nummer 13 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine angedrohte Löschung in den Fällen der §§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben." "

c)
Absatz 6 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Wörter „in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt."

7.
Artikel 50 Nr. 14 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils" durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung" ersetzt."



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 RAuNOBRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RAuNOBRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 RAuNOBRÄndG Inkrafttreten
... 2 und 3 am 1. September 2009 in Kraft. Artikel 5, 6, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, Artikel 8 und 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5, 6 und 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 32 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 8 Nummer 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, 27. ...

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 8 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449 ) geändert worden ist, 25. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 ...

Berichtigung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
B. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2800
Berichtigung InsOuaÄndGBer
...  In Artikel 8 sind die Wörter „dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)," zu streichen.  ...

Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2554
Artikel 2 GVerfRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird folgender § 41 ...

Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 4 ERVGBG Änderungen sonstigen Bundesrechts
... 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 2 SchVGEG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 25.11.2010)
... Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 14 DLRLJuUG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) und mittelbar durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt ...