Das
Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich vermittlungsunterstützende Leistungen,".
- b)
- In Absatz 7 Nummer 2 werden die Wörter „Arbeitskleidung und Arbeitsgerät" durch die Wörter „vermittlungsunterstützende Leistungen" ersetzt.
- 2.
- § 53 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach §
5 Absatz 1 des
Bundesreisekostengesetzes. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre."
- 3.
- In § 145 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und der ohne Begleitperson fährt" gestrichen.
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112