Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)

Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 HGB § 285, § 286, § 289, § 314, § 315

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 285 Nummer 9 Buchstabe a Satz 6 und 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt auch für:

 
 
aa)
Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind;

bb)
Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;

cc)
während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;

dd)
Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind."

2.
In § 286 Absatz 5 Satz 1 und in § 289 Absatz 2 Nummer 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Satz 5 bis 9" durch die Wörter „Satz 5 bis 8" ersetzt.

3.
§ 314 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Satz 6 und 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt auch für:

 
 
aa)
Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind;

bb)
Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;

cc)
während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;

dd)
Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Satz 5 bis 9" durch die Wörter „Satz 5 bis 8" ersetzt.

4.
In § 315 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „Satz 5 bis 9" durch die Wörter „Satz 5 bis 8" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 VorstAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VorstAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VorstAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 6a SchVGEG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt ...