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Artikel 4 - Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)

Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 EGHGB Artikel 68 (neu)

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird folgender Dreißigster Abschnitt angefügt:

 
„Dreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

Artikel 68

§ 285 Nummer 9, § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Absatz 2 Nummer 5, § 314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und § 315 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die bis zum 4. August 2009 geltenden Fassungen der § 285 Nummer 9, § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Absatz 2 Nummer 5, § 314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und § 315 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 4 VorstAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VorstAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VorstAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 6 2. BKRUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird folgender ...