Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel
8 Nummer 1 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 375 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nummer 15 wird ein Komma angefügt.
- b)
- Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 eingefügt:
- „16.
- § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes".
- 2.
- In § 376 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 375 Nr. 1 und 3 bis 14" durch die Wörter „§ 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16" ersetzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592