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Artikel 14b - Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Artikel 14b Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 14b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GmbHG § 10, § 57n, § 58, § 58a, § 58e, § 58f, § 65, § 67, § 73

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen."

2.
In § 57n Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „oder eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist" gestrichen.

3.
§ 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „zu drei verschiedenen Malen" gestrichen und die Wörter „diesen Bekanntmachungen" durch die Wörter „dieser Bekanntmachung" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „zum dritten Mal" gestrichen.

c)
In Nummer 4 werden die Wörter „sind die Bekanntmachungen" durch die Wörter „ist die Bekanntmachung" ersetzt.

4.
In § 58a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist" gestrichen.

5.
In § 58e Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist" gestrichen.

6.
In § 58f Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist" gestrichen.

7.
In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zu drei verschiedenen Malen" gestrichen.

8.
In § 67 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 66 Abs. 4" die Wörter „in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3" eingefügt.

9.
In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „zum dritten Male" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 14b ARUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14b ARUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2509
Artikel 5 VorstAG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird die Angabe ...