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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 21, S. 1069-1124, ausgegeben am 16.05.2012


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Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG)

G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2529 (Nr. 50), 3672; Geltung ab 01.02.2010, abweichend siehe § 27
FNA: 2121-63; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 212 Gesundheitswesen 2121 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 2 Gesetze verweisen aus 4 Artikeln auf Gendiagnostikgesetz

Eingangsformel

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Benachteiligungsverbot

§ 5 Qualitätssicherung genetischer Analysen

§ 6 Abgabe genetischer Untersuchungsmittel

Abschnitt 2 Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken

§ 7 Arztvorbehalt

§ 8 Einwilligung

§ 9 Aufklärung

§ 10 Genetische Beratung

§ 11 Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen

§ 12 Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen

§ 13 Verwendung und Vernichtung genetischer Proben

§ 14 Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen

§ 15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen

§ 16 Genetische Reihenuntersuchungen

Abschnitt 3 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung

§ 17 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung

Abschnitt 4 Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich

§ 18 Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages

Abschnitt 5 Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben

§ 19 Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses

§ 20 Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz

§ 21 Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot

§ 22 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Abschnitt 6 Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik

§ 23 Richtlinien

§ 24 Gebühren und Auslagen

Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 25 Strafvorschriften

§ 26 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 8 Schlussvorschriften

§ 27 Inkrafttreten