§ 22 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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§ 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft


§ 22 hat 9 frühere Fassungen und wird in 26 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. 2Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. 3Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) 1Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. 2Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) 1Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und

2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,

gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. 2Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. 3Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. 4Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. 5Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. 6Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. 7Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) 1Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. 2Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) 1Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. 2Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. 3In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. 4Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. 5Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. 2Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.


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Anm.
d. Red.:
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abweichendes Landesrecht Baden-Württemberg siehe B. v. 30. April 2018 (BGBl. I S. 533)
-
abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 11. März 2011 (BGBl. I S. 365)
-
abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93)
-
abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
-
abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)


Text in der Fassung des Artikels 10 Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG) G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2020 m.W.v. 30. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 22 BNatSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2021Artikel 10 Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 290 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.05.2018Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg)
vom 30.04.2018 BGBl. I S. 533
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 421 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 14.10.2011Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
aktuell vorher 01.03.2011 (11.03.2011)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
vom 11.03.2011 BGBl. I S. 365
aktuell vorher 01.06.2010 (28.01.2011)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
vom 28.01.2011 BGBl. I S. 93
aktuell vorher 01.03.2010 (26.07.2010)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
vom 26.07.2010 BGBl. I S. 970
aktuell vorher 01.03.2010 (28.04.2010)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
vom 28.04.2010 BGBl. I S. 450
aktuellvor 01.03.2010 (28.04.2010)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BNatSchG Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft (vom 30.06.2021)
... Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. ...
§ 26 BNatSchG Landschaftsschutzgebiete (vom 01.02.2023)
... 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im ...
§ 30a BNatSchG Ausbringung von Biozidprodukten (vom 01.03.2022)
... nach Satz 2 Ausnahmen für bestimmte Fallgruppen auch in der Erklärung im Sinne von § 22 Absatz 1 zulassen. § 34 und weitergehende Schutzvorschriften des Landesrechts sowie ...
§ 32 BNatSchG Schutzgebiete (vom 30.06.2021)
... Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis ...
§ 57 BNatSchG Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 30.06.2021)
... der Richtlinie 2001/42/EG sowie für die Fortgeltung bestehender Schutzerklärungen gilt § 22 Absatz 2a und 2b Satz 2 . (3) Für die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur ...
§ 69 BNatSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2022)
... Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt, 4. entgegen § 23 Absatz ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund" (NSGBRgV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3395
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank" (NSGDgbV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3400
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt" (NSGFmbV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3405
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne" (NSGKdrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3410
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht - Rönnebank" (NSGPBRV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3415
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" (NSGSylV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3423
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... auf Grund des § 57 BNatSchG oder von solchen in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 BNatSchG oder Ausnahme oder Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung oder Sicherstellung ...

Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Anlage 1 KSpG (zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1) Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung
... wertvollen Umweltgütern und Rohstoffen, insbesondere zu Gebieten, die nach den §§ 22 und 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3908
Artikel 1 BNatSchGuaÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... nach Satz 2 Ausnahmen für bestimmte Fallgruppen auch in der Erklärung im Sinne von § 22 Absatz 1 zulassen. § 34 und weitergehende Schutzvorschriften des Landesrechts sowie Maßnahmen ...

Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
Artikel 2 MeeresStrategieRLUG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... durch die Wörter „der §§ 45h und 82" ersetzt. 3. In § 22 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Umgang" durch das Wort „Umfang" ersetzt. ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg)
B. v. 30.04.2018 BGBl. I S. 533
Bekanntmachung LRAbwBek
... 2 des Grundgesetzes d) 14. Juli 2015 § 22 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutz- gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch ... 2 des Grundgesetzes d) 14. Juli 2015 § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutz- gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch ... 2 des Grundgesetzes d) 14. Juli 2015 § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
B. v. 11.03.2011 BGBl. I S. 365
Bekanntmachung LRAbwBek
... 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2011 § 22 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) a) Art. 54 Abs. 3 ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 93
Bekanntmachung LRAbwBek
... Satz 1 des Grundgesetzes d) 1. Januar 2011 § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) a) § ... 3 Satz 1 des Grundgesetzes d) 1. Juni 2010 § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesnaturschutz- gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 970
Bekanntmachung LRAbwBek
... 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010 § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesnaturschutz- gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
B. v. 28.04.2010 BGBl. I S. 450
Bekanntmachung LRAbwBek
... 1 des Grundgesetzes d) 1. März 2010 § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutz- gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ...

Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 10 KitaFinHÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. ... Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des ... der Richtlinie 2001/42/EG sowie für die Fortgeltung bestehender Schutzerklärungen gilt § 22 Absatz 2a und 2b Satz 2 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz
V. v. 23.09.2011 BGBl. I S. 1946
Artikel 1 4. BNatSchGKostVÄndV
... oder von solchen in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Ab- satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Aus- nahme bzw. Befreiung nach der ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1362, 1436
Artikel 1 4. BNatSchGÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (vom 29.07.2022)
... (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 421 10. ZustAnpV Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
...  „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 3. In § 22 Absatz 5 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)
V. v. 25.03.1998 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 95 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BfNKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 03.08.2019)
... Bundesnaturschutzgesetzes oder von solchen in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Ab- satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Aus- nahme bzw. Befreiung nach der ...


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