§ 59 Betreten der freien Landschaft
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2)
1Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem
Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht.
2Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.
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- Anm.
- d. Red.:
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- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 11. März 2011 (BGBl. I S. 365)
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenUmwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
neugefasst durch B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290; zuletzt geändert durch Artikel 14b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 8 UmwRG Überleitungsvorschrift (vom 02.06.2017) ... a) nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010, b) nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und c) auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 11 BNatSchNG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 4 und Nummer 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des ... ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
B. v. 11.03.2011 BGBl. I S. 365
Bekanntmachung LRAbwBek ... 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2011 § 59 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutz- gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ...
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