§ 59 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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§ 59 Betreten der freien Landschaft


§ 59 hat 1 frühere Fassung und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) 1Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. 2Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.


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Anm.
d. Red.:
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abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 11. März 2011 (BGBl. I S. 365)


Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern) B. v. 11. März 2011 BGBl. I S. 365 m.W.v. 1. März 2011

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Frühere Fassungen von § 59 BNatSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2011 (11.03.2011)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
vom 11.03.2011 BGBl. I S. 365

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 59 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 BNatSchG Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung (vom 14.12.2022)
...  1. durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung, 2. durch die zuständigen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
neugefasst durch B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290; zuletzt geändert durch Artikel 14b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 8 UmwRG Überleitungsvorschrift (vom 02.06.2017)
...  a) nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010, b) nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und c) auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 1 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
... a) nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010, b) nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und c) auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 5 BNatSchNG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... 2008 (BGBl. I S. 449) geändert worden ist, werden die Wörter „die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des ...
Artikel 7 BNatSchNG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... 2009 (BGBl. I S. 2497) geändert worden ist, werden die Wörter „die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des ...
Artikel 8 BNatSchNG Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
... I S. 2833; 2007 I S. 691) geändert worden ist, werden die Wörter „die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des ...
Artikel 10 BNatSchNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, werden die Wörter „die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des ...
Artikel 11 BNatSchNG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 4 und Nummer 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des ... ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des ...
Artikel 21 BNatSchNG Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... 1. In § 4 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder eines nach § 59 oder im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins" durch die ...
Artikel 23 BNatSchNG Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht"
... Bucht" vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2778) werden die Wörter „nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine" durch die Wörter „vom Bund ...
Artikel 24 BNatSchNG Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht"
... Bucht" vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2782) werden die Wörter „nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine" durch die Wörter „vom Bund ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
B. v. 11.03.2011 BGBl. I S. 365
Bekanntmachung LRAbwBek
... 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2011 § 59 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutz- gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ...


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