§ 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
(1) 1Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. 2An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. 3Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
- 2.
- bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
- 3.
- Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
2Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.
(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
- 1.
- die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
- 2.
- dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.
---
- Anm.
- d. Red.:
- -
- abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93)
- -
- abweichendes Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern siehe B. v. 24. November 2010 (BGBl. I S. 1621)
- -
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450) und Änderung B. v. 14. Juli 2016 (BGBl. I S. 1646, 1648)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 69 BNatSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2022) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 26. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenHinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Schleswig-Holstein)
B. v. 14.07.2016 BGBl. I S. 1646, 1648
Bekanntmachung LRAbwBek ... S. 162 f) 24. Juni 2016 § 61 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 93
Bekanntmachung LRAbwBek ... 3 Satz 1 des Grundgesetzes d) 1. Juni 2010 § 61 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) a) § 15 des ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Mecklenburg-Vorpommern)
B. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1621
Bekanntmachung LRAbwBek ... 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2010 § 61 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) a) § 29 des ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
B. v. 28.04.2010 BGBl. I S. 450
Bekanntmachung LRAbwBek ... 1 des Grundgesetzes d) 1. März 2010 § 61 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) a) § 35 Abs. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/61_BNatSchG.htm