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§ 56a - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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§ 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen



(1) 1Die Bevorratung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 16 bedarf im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der schriftlichen Zustimmung durch das Bundesamt für Naturschutz. 2Die Zustimmung ist vor Durchführung der zu bevorratenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme auf Antrag zu erteilen, soweit die Maßnahme

1.
geeignet ist, die Anerkennungsvoraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 zu erfüllen und

2.
im jeweiligen Raum den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie den Erfordernissen und Maßnahmen zur Umsetzung dieser Ziele nicht widerspricht.

3Die Verortung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist. 4Das Bundesamt für Naturschutz kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Maßnahme erforderlich ist.

(2) 1Art, Ort, Umfang und Kompensationswert der Maßnahmen werden verbindlich in einem Ökokonto festgestellt, wenn die Maßnahmen gemäß der Zustimmung nach Absatz 1 durchgeführt worden sind. 2Der Anspruch auf Anerkennung der bevorrateten Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 ist auf Dritte übertragbar.

(3) 1Die Verantwortung für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 4 kann von Dritten mit befreiender Wirkung übernommen werden, soweit diese nach Satz 2 anerkannt sind. 2Das Bundesamt für Naturschutz hat die Berechtigung juristischer Personen zur Übernahme von Kompensationspflichten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels anzuerkennen, wenn

1.
sie die Gewähr dafür bieten, dass die Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden, insbesondere durch Einsatz von Beschäftigten mit geeigneter Ausbildung sowie durch wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, und

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keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme der Unzuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen rechtfertigen.

3Die Übernahme der Verantwortung erfolgt durch unbedingte schriftliche Vereinbarung, die nicht widerrufen werden kann. 4Der Verursacher oder sein Rechtsnachfolger übermittelt die Vereinbarung der für die Zulassungsentscheidung zuständigen Behörde.





 

Frühere Fassungen von § 56a BNatSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.09.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 15.09.2017 BGBl. I S. 3434

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 56a BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56a BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BNatSchG Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (vom 05.01.2018)
... ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a . --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatz- maßnahme nach § 56a Absatz 1 BNatSchG nach Zeitaufwand 2.2.5 Feststellung von Art, Ort, Umfang ... Umfang und Kompensationswert einer vorgezo- genen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 BNatSchG nach Zeitaufwand 2.2.6 Anerkennung der Berechtigung von ... Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme von Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 BNatSchG nach Zeitaufwand 2.3 Schutz bestimmter Teile von Natur ...

Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
V. v. 14.05.2020 BGBl. I S. 1088
§ 2 BKompV Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation
... soll insbesondere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes zurückgegriffen werden, soweit diese Maßnahmen die Anforderungen der §§ 8 und ...
§ 17 BKompV Übergangsvorschriften
... beantragt. (3) Bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes können weiterhin als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 15.09.2017 BGBl. I S. 3434
Artikel 1 BNatSchGÄndG
... wird nach der Angabe zu § 56 folgende Angabe eingefügt: „ § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen". 1. § 5 Absatz 2 Nummer 6 wird ... ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a ." 3. § 27 wird wie folgt geändert:  ... Wörter „nach Landesrecht" gestrichen. 8. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: „§ 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen ... 8. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: „ § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (1) Die Bevorratung vorgezogener ...

Verordnung zur Ergänzung der Gebührentatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Naturschutz
V. v. 18.07.2019 BGBl. I S. 1107
Artikel 1 NagProtBGebVEV Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz
... zur Bevorratung einer vorgezoge- nen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes 800 bis 10.000 11.5 Feststellung von Art, Ort, Umfang und ... und Kompen- sationswert einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes 400 bis 5.000  ... von juristischen Personen zur Übernahme von Kompensations- pflichten nach § 56a Absatz 3 des Bundesnatur- schutzgesetzes 6.000". 7. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)
V. v. 25.03.1998 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 95 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BfNKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 03.08.2019)
... zur Bevorratung einer vorgezoge- nen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes 800 bis 10.000 11.5 Feststellung von Art, Ort, Umfang und ... und Kompen- sationswert einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes 400 bis 5.000 ... von juristischen Personen zur Übernahme von Kompensations- pflichten nach § 56a Absatz 3 des Bundesnatur- schutzgesetzes 6.000  ...