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Änderung § 67 BNatSchG vom 17.12.2010

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§ 67 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2010 geltenden Fassung
§ 67 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 31.07.2015 BGBl. I S. 1423
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Befreiungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

vorherige Änderung

Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 67 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein zu § 67 siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)



2 Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) 1 Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. 2 Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) 1 Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 2 § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 11. März 2011 (BGBl. I S. 365)
- abweichendes Landesrecht
Niedersachsen zu § 67 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
- abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz zu § 67 siehe B. v. 31. Juli 2015 (BGBl. I S. 1423)
- abweichendes Landesrecht Saarland zu § 67 siehe B. v. 31. Juli 2015 (BGBl. I S. 1423)
- abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 30)

- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein zu § 67 siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)

(heute geltende Fassung)