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Änderung § 72 BNatSchG vom 13.06.2012

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§ 72 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2012 geltenden Fassung
§ 72 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Einziehung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 5 oder eine Straftat nach § 71 begangen worden, so können

(Text neue Fassung)

1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

vorherige Änderung

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.



eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.

 

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