Änderung § 35 BNatSchG vom 16.10.2015

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§ 35 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.10.2015 geltenden Fassung
§ 35 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 160
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Gentechnisch veränderte Organismen


Auf

1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und

2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets

ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 11. März 2011 (BGBl. I S. 365)

(Text neue Fassung)


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Baden-Württemberg siehe B. v. 30. April 2018 (BGBl. I S. 533)
- abweichendes Landesrecht
Bayern siehe B. v. 11. März 2011 (BGBl. I S. 365)
- abweichendes Landesrecht Nordrhein-Westfalen siehe B. v. 31. August 2017 (BGBl. I S. 3285)
- abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz siehe B. v. 4. Februar 2016 (BGBl. I S. 158)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 14. Juli 2016 (BGBl. I S. 1646)
- abweichendes Landesrecht Thüringen siehe B. v. 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 160)


(heute geltende Fassung) 
 



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