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Änderung § 16 BNatSchG vom 29.09.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 BNatSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. HochwSchG am 29. September 2017 und Änderungshistorie des BNatSchG

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§ 16 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.09.2017 geltenden Fassung
§ 16 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit

(Text neue Fassung)

(1) 1 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit

1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind,

2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden,

3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,

4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und

5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt.

vorherige Änderung

(2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht.



2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnahmen des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind.

(2) 1
Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht. 2 Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a.


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 3. März 2015 (BGBl. I S. 183)



(heute geltende Fassung)