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Änderung § 73 BNatSchG vom 01.09.2013

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§ 73 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 73 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 24 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Befugnisse der Zollbehörden


(Text alte Fassung)

Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 37 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. 2 § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.


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