Änderung § 47 BNatSchG vom 16.09.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EU/1143/2014-DG am 16. September 2017 und Änderungshistorie des BNatSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 47 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2017 geltenden Fassung
§ 47 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Einziehung


(Text neue Fassung)

§ 47 Einziehung und Beschlagnahme


vorherige Änderung

1 Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, können von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden eingezogen werden. 2 § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.



1 Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. 2 § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed