Das
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie folgt gefasst:
„§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen".
- 2.
- § 19a wird wie folgt gefasst:
„§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen
Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht."
- 3.
- In Anlage 2 Nummer 2.3.3 werden nach dem Wort „Nationalparke" die Wörter „und Nationale Naturmonumente" eingefügt.
- 4.
- In Anlage 3 wird Nummer 1.9 aufgehoben.
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 94
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585