Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 21 - Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BNatSchNG k.a.Abk.)

Artikel 21 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 DirektZahlVerpflV § 4, § 5

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I S. 395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder eines nach § 59 oder im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins" durch die Wörter „oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Feuchtgebiete: Biotope, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weiter gehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern,".

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „nach landesrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Wörter „als Naturdenkmäler im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 BNatSchNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 08.02.2010 BGBl. I S. 66
Artikel 1 3. DirektZahlVerpflVÄndV
... vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt ...